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04-13/8 VfB
Schadensersatz wegen Planungs- und Überwachungsfehler mit oder ohne Umsatzsteuer
Der Bauherr kann vom Architekten Schadensersatz mit Umsatzsteuer auch dann verlangen, wenn er den Schaden noch nicht repariert hat.
Der Gesetzgeber hat seit 1.8.2002 die Schadensersatzpflicht in Fällen der Sachbeschädigung eingeschränkt. Verlangt werden kann nur der Nettoschaden und die Umsatzsteuer nur für den Fall, dass ein Schaden auch repariert worden ist. Gemeint waren damit KFZ-Schäden. Es stellte sich daher für das Oberlandesgericht die Frage, ob die Vorschrift auch in Bauschadensfällen anwendbar ist. Das hat das Oberlandesgericht verneint. Die Rechtsfrage ist aber nach wie vor umstritten
Die Begründung des 28. Senates ist richtig. Wenn ein Schaden entsteht, weil der Architekt seine Überwachungspflicht verletzt hat, ist das keine Sachbeschädigung, sondern eine Vertragsverletzung. Die Einschränkung der Schadensersatzpflicht auf den Nettoschaden ist daher nicht anwendbar.
OLG München, Urteil vom 28.10.2008, 28 U 3754/08
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